Qualitätsnorm für Erdbeeren – Absurde Realität
Wer jemals auf die Idee kommt Erdbeeren verkaufen zu wollen, sollte sich unbedingt die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der EU-Kommission vom 30. März 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren zu Gemüte führen. Es ist manchmal schon unfassbar, was EU-Bürokraten sich so für Gedanken machen. Wenn mir die Erdbeeren nicht gefallen, kaufe ich sie einfach nicht. Aber man kann es eben auch kompliziert haben, sonst langweilt man sich ja in Brüssel.
Da wird doch glatt reguliert, wie groß die weißen Stellen auf den Erdbeeren sein dürfen. Ich habe mich hier übrigens auf den Teil der Verordnung beschränkt, der sich mit frischen Erdbeeren beschäftigt, für Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung gibt es noch ganz andere Paragraphen.
Verordnung zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren
I. BEGRIFFSBESTIMMUNG
Diese Norm gilt für Erdbeeren der aus der Gattung »Fragaria L.” hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Erdbeeren für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.
II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN
Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die die Erdbeeren nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.
A. Mindesteigenschaften
In allen Klassen müssen die Erdbeeren vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für jede Klasse und der zulässigen Toleranzen sein:
- ganz, ohne Beschädigungen,
- versehen mit ihrem Kelch und einem kurzen, frischen und nicht vertrockneten Stiel (mit Ausnahme der Walderbeeren und vorbehaltlich der für die Klasse III zulässigen besonderen Bestimmungen),
- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr umgeeignet machen,
- praktisch frei von Befall durch Schädlinge oder von Krankheiten,
- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,
- frisch, aber nicht gewaschen,
- frei von anomaler äusserer Feuchtigkeit,
- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack.
Die Erdbeeren müssen sorgfältig gepflueckt worden sein.
Die Erdbeeren müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Erdbeeren müssen so sein, daß sie:
- Transport und Hantierung aushalten und
- in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.
B. Klasseneinteilung
Erdbeeren werden in vier nachstehend definierte Klassen eingeteilt:
i) Klasse »Extra”
Erdbeeren dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein.
Sie müssen die sortentypische Färbung und Form aufweisen und in bezug auf den Reifegrad, die Färbung und die Grösse besonder gleichmässig und regelmässig sein (1). Sie müssen das sortentypische glänzende Aussehen haben. Sie müssen frei von Erde sein.
ii) Klasse I
Erdbeeren dieser Klasse müssen von guter Qualität sein.
Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen. Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen, sofern diese das Aussehen und die Haltbarkeit der Frucht nicht beeinträchtigen:
- leichte Formfehler,
- eine kleine weisse Stelle.
Sie dürfen weniger einheitlich in der Grösse sein. Sie müssen praktisch frei von Erde sein.
iii) Klasse II
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.
Sie dürfen folgendes aufweisen:
- Form- oder Entwicklungsfehler, sofern die Früchte ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,
- eine weisse Stelle, deren Ausdehnung ein Fünftel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,
- leichte trockene Druckstellen, die sich nicht weiter entwickeln werden,
- leichte Spuren von Erde.
iv) Klasse III (1)
Zu dieser Klasse gehören Erdbeeren, die den für die Klasse II vorgesehenen Eigenschaften entsprechen.
Sie dürfen jedoch folgendes aufweisen:
- leichte Druckstellen,
- weisse oder grünliche Stellen, deren Gesamtausdehnung ein Drittel der Oberfläche der Frucht nicht überschreiten darf,
- Spuren von Erde, soweit dadurch das Aussehen nicht zu sehr beeinträchtigt wird.
Ferner sind in dieser Klasse Früchte ohne Kelch zulässig, sofern ihre Qualität nicht beeinträchtigt ist. Diese Früchte müssen gesondert aufgemacht werden.
III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG
Die Grössensortierung erfolgt nach dem grössten Querdurchmesser.
Die Erdbeeren müssen folgende Mindestgrösse aufweisen:
- Klasse »Extra” 25 mm,
- Klassen I und II 18 mm,
- Klasse III 15 mm.
Für Walderdbeeren ist keine Mindestgrösse vorgeschrieben.
IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN
Güte- und Grössentoleranzen sind in jedem Packstück für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.
A. Gütetoleranzen
i) Klasse »Extra”
5 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I – in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I – genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
ii) Klasse I
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II – in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen dieser Klasse II – genügen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
iii) Klasse II
10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit erkennbarem Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % verdorbene Früchte sein.
iv) Klasse III
- 15 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Erzeugnisse mit erkennbarem Fäulnisbefall, ausgeprägten Druckstellen oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Im Rahmen dieser Toleranz dürfen höchstens 4 v. H. verdorbene Früchte sein.
- 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren:
- ohne Kelch bei Früchten, die mit Kelch aufgemacht sind,
- mit Kelch bei Früchten, die ohne Kelch aufgemacht sind.
B. Grössentoleranzen
Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Erdbeeren, die nicht der geforderten Mindestgrösse entsprechen.
V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG
A. Gleichmässigkeit
Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Erdbeeren gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte enthalten.
Bei Erdbeeren der Klasse III kann sich die Gleichmässigkeit auf den Ursprung beschränken.
Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muß für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.
B. Verpackung
Die Erdbeeren müssen so verpackt sein, daß sie angemessen geschützt sind.
Im Inneren des packstücks verwendetes Material muß neu, sauber und so beschaffen sein, daß es bei den Erzeugnissen keine äusseren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet werden.
Die Früchte der Klasse »Extra” müssen besonders sorgfältig aufgemacht sein.
Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.
VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG
Jedes Packstück muß in auf der gleichen Seite befindlichen lesbaren, unverwischbaren und von aussen sichtbaren Buchstaben folgende Angaben tragen:
A. Identifizierung
1.2 // Packer und/oder Absender // Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteiltes oder anerkanntes Geschäftssymbol.
B. Art des Erzeugnisses
- »Erdbeeren”, wenn der Inhalt von aussen nicht sichtbar ist,
- Name der Sorte (wahlfrei).
C. Ursprung des Erzeugnisses
- Ursprungsland und
- Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.
D. Handelsmerkmale
Klasse.
E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)
(1) Die Anforderungen der Gleichmässigkeit für die Klasse »Extra” dürfen auf Walderdbeeren etwas weniger streng angewendet werden.
(1) Zusätzliche Klasse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72. Die Anwendung dieser Klasse oder einiger ihrer Kriterien unterliegt einem Beschluß nach Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung.
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